Satzung des Schützenkreis Birkenfeld

Satzung Schützenkreis Birkenfeld



§ 1 Name und Sitz 

§ 2 Geschäftsjahr 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

§ 4 Zweck des Vereins 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Änderung von Satzung und Ordnungen

§ 9 Vereinsorgane

§ 10 Der Vorstand

§ 11 Vertretung

§ 12 Die Mitgliederversammlung

§ 13 Jugend des Vereins

§ 14 Verbandszugehörigkeit

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

 

§    1 Name und Sitz

a.    Der am 20.01.2012 als fachliche Vereinigung gegründete Verein führt den Na­men „Schützenkreis Birkenfeld“.

b.    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

c.    Er hat seinen Sitz in Nohen.

Die Geschäfte müssen nicht am Sitz des Schützenbezirkes getätigt werden. Die Anschrift des Vereins lautet Schützenkreis Birkenfeld e.V.

unter der Adresse des jeweiligen Geschäftsführers.

d.    Auf Grund der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Aufwandsentschädigungen müssen durch Rechnungsbelege nachgewies­en werden.


§    4 Zweck des Vereins

a.    Zweck des Schützenkreises ist der freiwillige Zusammenschluss aller Schüt­zenvereine, Gesellschaften, Gilden, Abteilungen etc. auf freiwilliger Basis, die Mitglied im für unser Gebiet zuständigen Landesschützenverband sind und dem Schützenkreis Birkenfeld zugeordnet sind.

b.    Dabei bleibt die innere Selbständigkeit der angeschlossenen Vereine gewahrt.

c.    Der Schützenkreis ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

d.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnah­men:

e.    Die Pflege und Förderung des Schießsportes nach den Sportordnungen des für unser Gebiet zuständigen Landesschützenverbandes und des Deutschen Schützenbundes (DSB).

f.    Die Förderung des Schützenbrauchtums.

g.    Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.

h.    Das Abhalten gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Schützenwesen.

i.    Die Durchführung von Turnieren, Wettkämpfen und Meisterschaften.

j.    Die Pflege und Förderung des Schießsportes als Leistungs-, Breiten- und Frei­zeitsport, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Dopingvorschrif­ten in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein folgt dem „ANTI-DOPING­REGELWERK DER NATIONALEN ANTI-DOPING-AGENTUR“ uneinge­schränkt und ist berechtigt, bei Verstoß gegen die Anti-Doping-Richtlinien der NADA und des Deutschen Olympischen Sportbundes wie bei der Verweigerung von Doping-Kontrollen, fristlos alle Förderleistungen für die betroffenen aufzu­kündigen.

k.    Die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern, Schützen, Übungsleitern und Kampf­richter sowie die Durchführung von Lehrgängen für Waffensachkunde, Stand­aufsicht und Schießleiter, Seminaren und Workshops.

Durch Beratung in allen die Mitglieder betreffenden Angelegenheiten, insbesondere Fragen der Sportstättenförderung, Umweltschutz, Versicherungsschutz oder eines Schießstand-Sachverständigen.­


§    5 Erwerb der Mitgliedschaft

a.    Mitglieder des Schützenkreis Birkenfeld können nur Vereine sein und werden, die Mitglied des für unser Gebiet zuständigen Landesverbandes sind und dem Schützenkreis zugeordnet sind oder werden, die Pflege des Schießsports be­treiben, und in ihren Satzungen die Grundzüge des §4 dieser Satzung anerken­nen ..

b.    Die Mitgliedschaft wird durch Antrag und Aufnahme begründet. Der formlose Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Schützenkreises zu richten. Der Antrag muss von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmit­glied unterzeichnet sein.

Dem Antrag ist beizufügen:

die Vereinssatzung mit Anschrift des Vereins

•    ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder

•   die Angabe der Mitgliederzahl

•    der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes

•   der Nachweis der Gemeinnützigkeit

c.    Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller eine vierwöchige Einspruchsfrist zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung.

d.    Die den Vereinen angehörenden Mitglieder sind mittelbar Mitglieder des Schüt­zenkreis Birkenfeld

Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Vorstandsbeschlusses über den Aufnahmeantrag.


§    6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt jeder Mitgliedsverein die Satzung sowie die Beschlüsse des Schützenkreis Birkenfeld an und verpflichtet sich, diese Ziele zu wahren und seine Interessen zu fördern. 

Die unmittelbaren Mitglieder (Vereine, Abteilungen etc.) üben ihr Stimmrecht durch Delegierte aus. 

Jeder Verein hat in der Mitgliederversammlung je eine Delegiertenstimme. 

Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmübertragung bzw. -häufung ist nicht möglich. 

Mitgliedsvereine, die ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen, verlieren ihr Stimmrecht und können an den weiteren Veranstaltungen im Sinne der Satzung bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht teilnehmen. 

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Einzelmitglieder der Vereine, die durch ihr Verhalten bzw. durch ihre Handlungsweise grob fahrlässig oder vorsätz­lich das Ansehen des Schützenkreises oder Übergeordneter Schützenverbände gefährden oder gegen maßgebende Sportordnungen grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen mit sofortiger Wirkung von allen kreiseigenen Veranstaltungen auszu­schließen. 

Über eine zeitlich befristete Sperre entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über einen dauerhaften Ausschluss entscheidet - nach vorheriger Anhörung - die Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.    durch freiwilligen Austritt;

b.    durch Auflösung des Mitgliedsvereins;

c.    durch Ausschluss .

Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Er­klärung zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung evtl. geleisteter Beiträge sowie an das Vermögen des Schützenkreis Birkenfeld.


§ 8 Änderung von Satzung und Ordnungen

Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung erfolgen durch die Delegiertenversammlung. 

Die Änderung der Ehrenordnung erfolgt durch den Gesamtvorstand. 

Änderungen der Jugendordnung können nur durch eine ordentliche Jugend-Dele­gierten- Versammlung oder eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Delegiertenversammlung beschlossen werden. 
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zweidrittel der abgegebenen Stim­men. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversamm­lung.


§ 9 Vereinsorgane

Vereinsorgane des Schützenkreis Birkenfeld sind:

a.    die Delegiertenversammlung

b.    der geschäftsführende Vorstand

c.    der erweiterte Vorstand

d.    der Gesamtvorstand

e     der Jugendvorstand

f.    die Jugenddelegiertenversammlung


§    10 Der Vorstand

1.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

a.    1. Vorsitzenden

b.    2. Vorsitzenden

c.    Geschäftsführer

d.    1. Sportleiter

2.    Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a.    geschäftsführenden Vorstand

b.    Ligaleiter

c.    1. Jugendleiter

d.    Damenleiterin

3.    Dem Gesamtvorstand gehören an:

a.    erweiterte Vorstand

b.    Presseleiter

c.    2. Sportleiter

d.    2. Jugendleiter

e.    Referent Lang- und Kurzwaffen

f.    Referent Bogen

g.    Referent Wurfscheibe

h.    Referent Vorderlader

i.    Referent Böller

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

Dem Vorstand oder Inhabern von Vereinsämtern werden nachgewiesene Aufwen­dungen unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erstattet. 

Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so kann der geschäftsführende Vorstand jeweils kommissarisch ein Ersatzmitglied benennen. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, im ersten Quartal des Jahres gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein satzungsgemäß bestellter Vorstand neu gewählt wird, maximal jedoch bis 12 Wochen nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit. 

Für die Wahlen gilt folgendes: 

Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr. 

Es wird in zwei Gruppen im Abstand von zwei Jahren gewählt. 

Vorab zum Einstieg in diese Regelung werden der Sportleiter und der 2. Vorsitzen­de für zwei Jahre gewählt, alle anderen Vorstandsmitglieder für vier Jahre. 

Die Jugendleiter nehmen eine Sonderstellung ein. Sie werden von der Jugenddele­giertenversammlung zunächst für zwei Jahre gewählt und von der Delegiertenver­sammlung bestätigt. 

Bei allen nun folgenden Wahlen wird auch hier für vier Jahre gewählt. 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen er­reicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 


§ 11 Vertretung

Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vor­sitzenden. Sie vertreten den Schützenkreis gerichtlich und außergerichtlich. 

Beim zuständigen Landesverband wird der Schützenkreis durch den 1. Vorsitzen­den vertreten, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einer vom Vorstand bestimmten Person aus dem geschäftsführenden Vorstand. 

Sitzungen und Versammlungen des Schützenkreises werden vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter einberufen und geleitet. 

Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vermögen des Schützenkreises und erledigt die Geschäfte satzungsgemäß. 

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 


§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus

a.    den Delegierten der Vereine

b.    den Vertretern Gesamtvorstandes

Jeder Verein hat eine Stimme. 

Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme. 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schützenkreis Birkenfeld. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Delegierten der Vereine. 

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitglieder Ver­sammlung abzuhalten. 

Die Bekanntgabe des Termins muss mindestens drei Wochen vorher durch schrift­liche oder elektronische Mitteilung an den jeweils 1. Vorsitzenden oder den Abtei­lungsleiter der Mitgliedsvereine unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. 

Eine Mitgliederversammlung kann nach Bedarf durch den Gesamtvorstand einberu­fen werden, soweit dieses im Vereinsinteresse erforderlich ist. 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitglie­derversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. 

Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für: 

Satzungsänderungen, 

Wahl der Mitglieder des Vorstandes, 

Festsetzung von Beiträgen, 

Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und dessen Entlastung, Wahl von zwei Kassenprüfern, 

• Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die in besonders schwerwiegen­der Weise gegen ihre Pflichten verstoßen haben, 

Beschlussfassung über die Auflösung des Schützenkreises, 

Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie ist mit einfacher Mehrheit der an­wesenden Stimmen beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder geheim durch Antrag auf schriftli­che Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten. 

Über den Ablauf der Versammlung und die Beschlüsse wird ein Protokoll angefer­tigt, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. 

Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 

Die Kassenprüfer haben über das abgelaufene Geschäftsjahr eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kas­senprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes und werden für eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Erstmalig wird einer für 2 Jahre gewählt. 


§ 13 Jugend des Vereins

Die Jugend des Vereins verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbst. 

Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung der Delegierten­versammlung des Vereins bedarf. 


§ 14 Verbandszugehörigkeit

Der Schützenkreis Birkenfeld gehört dem für seinen Sitz zuständigen Landesschüt­zenverband an und ist durch diesen Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V. 


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Schützenkreis Birkenfeld kann nur durch eine Mitgliederver­sammlung / Delegiertenversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfas­sung ist eine Zweidrittelmehrheit, der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen des Vereins an die ange­schlossenen gemeinnützigen Mitgliedsvereine, aufgeteilt nach den gemeldeten Mitgliedern mit der Auflage, es für die Dauer von zwei Jahren treuhänderich zu verwalten und danach nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 

Falls in diesen zwei Jahren der Verein neu gegründet wird, ist ihm das Vermögen wieder zur Verfügung zu stellen. 


§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft. 

Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 20.01.2012 in Baumholder. 

Geändert und genehmigt durch die Delegiertenversammlung vom 03.11.2012 in Nahbollenbach. 

Geändert und genehmigt durch die Delegiertenversammlung vom 08.04.2017 in Achteisbach.