Satzung des Schützenkreis Birkenfeld




S a t z u n g Schützenkreis Birkenfeld


§ 1 Name und Sitz 

§ 2 Geschäftsjahr 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

§ 4 Zweck des Vereins 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 8 Änderung von Satzung und Ordnungen

§ 9 Vereinsorgane

§ 10 Der Vorstand

§ 11 Vertretung

§ 12 Die Mitgliederversammlung

§ 13 Jugend des Vereins

§ 14 Verbandszugehörigkeit

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 16 Inkrafttreten der Satzung


§ 1 Name und Sitz

a. Der am 20.01.2012 als fachliche Vereinigung gegründete Verein führt den Namen

„Schützenkreis Birkenfeld“.

b. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

c. Er hat seinen Sitz in Nohen.

Die Geschäfte müssen nicht am Sitz des Schützenbezirkes getätigt werden.

Die Anschrift des Vereins lautet Schützenkreis Birkenfeld e.V.

unter der Adresse des jeweiligen Geschäftsführers.

d. Auf Grund der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht

durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für

weibliche und männliche Personen anzuwenden.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabenordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck

des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

werden. Aufwandsentschädigungen müssen durch Rechnungsbelege nachgewiesen

werden.


§ 4 Zweck des Vereins

a. Zweck des Schützenkreises ist der freiwillige Zusammenschluss aller Schützenvereine,

Gesellschaften, Gilden, Abteilungen etc. auf freiwilliger Basis, die

Mitglied im für unser Gebiet zuständigen Landesschützenverband sind und dem

Schützenkreis Birkenfeld zugeordnet sind.

b. Dabei bleibt die innere Selbständigkeit der angeschlossenen Vereine gewahrt.

c. Der Schützenkreis ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

d. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

e. Die Pflege und Förderung des Schießsportes nach den Sportordnungen des für

unser Gebiet zuständigen Landesschützenverbandes und des Deutschen

Schützenbundes (DSB).

f. Die Förderung des Schützenbrauchtums.

g. Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.

h. Das Abhalten gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Veranstaltungen im

Zusammenhang mit dem Schützenwesen.

i. Die Durchführung von Turnieren, Wettkämpfen und Meisterschaften.

j. Die Pflege und Förderung des Schießsportes als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport,

unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften

in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein folgt dem „ANTI-DOPINGREGELWERK

DER NATIONALEN ANTI-DOPING-AGENTUR“ uneingeschränkt

und ist berechtigt, bei Verstoß gegen die Anti-Doping-Richtlinien der

NADA und des Deutschen Olympischen Sportbundes wie bei der Verweigerung

von Doping-Kontrollen, fristlos alle Förderleistungen für die betroffenen aufzukündigen.

k. Die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern, Schützen, Übungsleitern und Kampfrichter

sowie die Durchführung von Lehrgängen für Waffensachkunde, Standaufsicht

und Schießleiter, Seminaren und Workshops.

l. Durch Beratung in allen die Mitglieder betreffenden Angelegenheiten, insbesondere

Fragen der Sportstättenförderung, Umweltschutz, Versicherungsschutz

oder eines Schießstand-Sachverständigen.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

a. Mitglieder des Schützenkreis Birkenfeld können nur Vereine sein und werden,

die Mitglied des für unser Gebiet zuständigen Landesverbandes sind und dem

Schützenkreis zugeordnet sind oder werden, die Pflege des Schießsports

betreiben, und in ihren Satzungen die Grundzüge des §4 dieser Satzung anerkennen..

b. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag und Aufnahme begründet. Der formlose

Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Schützenkreises

zu richten. Der Antrag muss von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied

unterzeichnet sein.

Dem Antrag ist beizufügen:

  • die Vereinssatzung mit Anschrift des Vereins
  • ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder
  • die Angabe der Mitgliederzahl
  • der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes
  • der Nachweis der Gemeinnützigkeit

c. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der geschäftsführende Vorstand

entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller eine

vierwöchige Einspruchsfrist zu. Über den Einspruch entscheidet die nächste

Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung.

d. Die den Vereinen angehörenden Mitglieder sind mittelbar Mitglieder des Schützenkreis

Birkenfeld

e. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Vorstandsbeschlusses über den Aufnahmeantrag.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt jeder Mitgliedsverein die Satzung sowie

die Beschlüsse des Schützenkreis Birkenfeld an und verpflichtet sich, diese Ziele

zu wahren und seine Interessen zu fördern.

Die unmittelbaren Mitglieder (Vereine, Abteilungen etc.) üben ihr Stimmrecht durch

Delegierte aus.

Jeder Verein hat in der Mitgliederversammlung je eine Delegiertenstimme.

Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmübertragung bzw. -häufung ist nicht

möglich.

Mitgliedsvereine, die ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen,

verlieren ihr Stimmrecht und können an den weiteren Veranstaltungen im Sinne

der Satzung bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht teilnehmen.

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Einzelmitglieder der Vereine, die

durch ihr Verhalten bzw. durch ihre Handlungsweise grob fahrlässig oder vorsätzlich

das Ansehen des Schützenkreises oder übergeordneter Schützenverbände gefährden

oder gegen maßgebende Sportordnungen grob fahrlässig oder vorsätzlich

verstoßen mit sofortiger Wirkung von allen kreiseigenen Veranstaltungen auszuschließen.

Über eine zeitlich befristete Sperre entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Über einen dauerhaften Ausschluss entscheidet – nach vorheriger Anhörung – die

Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a. durch freiwilligen Austritt;

b. durch Auflösung des Mitgliedsvereins;

c. durch Ausschluss .

Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung

zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung evtl.

geleisteter Beiträge sowie an das Vermögen des Schützenkreis Birkenfeld


§ 8 Änderung von Satzung und Ordnungen

Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung erfolgen durch die Delegiertenversammlung.

Die Änderung der Ehrenordnung erfolgt durch den Gesamtvorstand.

Änderungen der Jugendordnung können nur durch eine ordentliche Jugenddelegiertenversammlung

oder eigens zu diesem Zweck einberufene außerordentliche

Delegiertenversammlung beschlossen werden.

Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zweidrittel der abgegebenen Stimmen.

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung.


§ 9 Vereinsorgane

Vereinsorgane des Schützenkreis Birkenfeld sind:

a. die Delegiertenversammlung

b. der geschäftsführende Vorstand

c. der erweiterte Vorstand

d. der Gesamtvorstand

e. der Jugendvorstand

f. die Jugenddelegiertenversammlung


§ 10 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:

a. 1. Vorsitzenden

b. 2. Vorsitzenden

c. Geschäftsführer

d. 1. Sportleiter

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a. geschäftsführenden Vorstand

b. Ligaleiter

c. 1. Jugendleiter

d. Damenleiterin

3. Dem Gesamtvorstand gehören an:

a. erweiterte Vorstand

b. Presseleiter

c. 2. Sportleiter

d. 2. Jugendleiter

e. Referent Lang- und Kurzwaffen

f. Referent Bogen

g. Referent Wurfscheibe

h. Referent Vorderlader


Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Dem Vorstand oder Inhabern von Vereinsämtern werden nachgewiesene Aufwendungen

unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erstattet.

Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so kann der

geschäftsführende Vorstand jeweils kommissarisch ein Ersatzmitglied benennen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die

Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, im ersten Quartal des Jahres

gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung ein satzungsgemäß bestellter Vorstand neu gewählt wird, maximal jedoch bis 12 Wochen

nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit.

Für die Wahlen gilt folgendes:

Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

Es wird in zwei Gruppen im Abstand von zwei Jahren gewählt.

Vorab zum Einstieg in diese Regelung werden der Sportleiter und der 2. Vorsitzende

für zwei Jahre gewählt, alle anderen Vorstandsmitglieder für vier Jahre.

Die Jugendleiter nehmen eine Sonderstellung ein. Sie werden von der Jugenddelegiertenversammlung

zunächst für zwei Jahre gewählt und von der Delegiertenversammlung

bestätigt.

Bei allen nun folgenden Wahlen wird auch hier für vier Jahre gewählt.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht,

findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten

Stimmzahlen erreicht haben.


§ 11 Vertretung

Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.

Sie vertreten den Schützenkreis gerichtlich und außergerichtlich.

Beim zuständigen Landesverband wird der Schützenkreis durch den 1. Vorsitzenden

vertreten, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einer vom

Vorstand bestimmten Person aus dem geschäftsführenden Vorstand.

Sitzungen und Versammlungen des Schützenkreises werden vom Vorsitzenden

oder im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertreter einberufen und geleitet.

Der geschäftsführende Vorstand verwaltet das Vermögen des Schützenkreises und

erledigt die Geschäfte satzungsgemäß.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende

oder sein Vertreter, anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache

Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus

a. den Delegierten der Vereine

b. den Vertretern Gesamtvorstandes

Jeder Verein hat eine Stimme.

Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Schützenkreis Birkenfeld.

Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und den Delegierten der Vereine.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitglieder Versammlung

abzuhalten.

Die Bekanntgabe des Termins muss mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche

oder elektronische Mitteilung an den jeweils 1. Vorsitzenden oder den Abteilungsleiter

der Mitgliedsvereine unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Eine Mitgliederversammlung kann nach Bedarf durch den Gesamtvorstand einberufen

werden, soweit dieses im Vereinsinteresse erforderlich ist.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung

beim 1. Vorsitzenden eingehen.

Die Mitgliederversammlung ist vor allem zuständig für:

- Satzungsänderungen,

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

- Festsetzung von Beiträgen,

- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und dessen Entlastung,

- Wahl von zwei Kassenprüfern,

- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die in besonders schwerwiegender

Weise gegen ihre Pflichten verstoßen haben,

- Beschlussfassung über die Auflösung des Schützenkreises,

- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung

vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden

Stimmen beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder geheim durch Antrag auf schriftliche

Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten.

Über den Ablauf der Versammlung und die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt,

das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit

der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Die Kassenprüfer haben über das abgelaufene Geschäftjahr eine Kassenprüfung

vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer

beantragen die Entlastung des Vorstandes und werden für eine Dauer

von 4 Jahren gewählt. Erstmalig wird einer für 2 Jahre gewählt.


§ 13 Jugend des Vereins

Die Jugend des Vereins verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen

des Vereins selbst.

Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung der Delegiertenversammlung

des Vereins bedarf.


§ 14 Verbandszugehörigkeit

Der Schützenkreis Birkenfeld gehört dem für seinen Sitz zuständigen Landesschützenverband

an und ist durch diesen Mitglied im Deutschen Schützenbund e.V.


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Schützenkreis Birkenfeld kann nur durch eine Mitgliederversammlung

/ Delegiertenversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung

ist eine Zweidrittelmehrheit, der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder

erforderlich.

Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen des Vereins an die angeschlossenen

gemeinnützigen Mitgliedsvereine, aufgeteilt nach den gemeldeten

Mitgliedern mit der Auflage, es für die Dauer von zwei Jahren treuhänderich zu

verwalten und danach nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Falls in diesen zwei Jahren der Verein neu gegründet wird, ist ihm das Vermögen

wieder zur Verfügung zu stellen.


§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung

und nach Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.

Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 20.01.2012 in Baumholder.

Geändert und genehmigt durch die Delegiertenversammlung vom 03.11.2012 in

Nahbollenbach.


Axel Ding, SV Edelweiß Achtelsbach

Lothar Werner, KKSC Baumholder

Herbert Langer, SV Hahnweiler

Thomas Klein, SV 1858 Idar-Oberstein

Manfred Becker, SV Kirschweiler

Thomas Hartmann, SV Nahbollenbach

Hans Juchem, SV Niederwörresbach

Robert Wobito, SV Nohen

Detlef Miels, SSV Oberhambach

Franz-Josef Prüm, SV Diana Rhaunen

Andre Haas, SV zu Ruschberg

Alois Wahl, SV Tell Rohrbach

Ursula Velten-Stuppy, WTC Steinautal

Herrmann Sauer, SV Hub. Stipshausen